Österreich: Vergaberecht und COVID-19-Krise
Das Bundesministerium für Justiz hat in einem Rundschreiben über vergaberechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise informiert. Darin heißt es unter anderem:
- Die derzeitige Krise stelle einen äußerst dringlichen, zwingenden Grund nach §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4, 37 Abs. 1 Z 4 und 206 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 dar und somit können in gewissen Fällen (z.B. Schutzausrüstungen, Testkits für Spitäler, Computer für kritische Infrastruktur und staatliche Einrichtungen) Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt werden.
- Auch Verfahren mit einem einzigen Anbieter seien in bestimmten Fällen möglich.
- Der AG habe die aktuellen Einschränkungen im Arbeitsalltag („Home-Office“) bei der Fristensetzung zu berücksichtigen.
- Angebotsöffnungen, Hearings und Verhandlungsrunden können auch über Videokonferenz-Systeme durchgeführt werden.
- § 365 (3) Z 6 BVergG 2018 könnte bei Vertragsänderungen zur Anwendung kommen.
- Es wird den AG nahegelegt, Zahlungen an Unternehmer umgehend und ohne unnötigen Verzug vorzunehmen, um die derzeit bestehenden Liquiditätsprobleme der Unternehmen nicht weiter zu verschärfen.
Das gesamte Rundschreiben ist hier als PDF zu finden.